Abschliessend bittet der Gemeinderat in seiner Beschwerdeantwort die Beschwerdeinstanz, den expliziten Wunsch der Beschwerdegegner 3 und 4 (betreffend Stellungnahme vom 15. August 2024) und der Beschwerdegegner 1 und 2 (betreffend Fotos) zu respektieren und somit nicht der Gegenpartei weiterzuleiten wegen schutzwürdiger privater lnteressen (Beschwerdeantwort, S. 5). 3.4.2 § 22 VRPG bestimmt zum Akteneinsichtsrecht Folgendes: b) Akteneinsicht 1 Die Parteien haben das Recht, in die Verfahrensakten Einsicht zu nehmen. Nicht zu den Ver- fahrensakten gehören Notizen, Entwürfe, Referate und dergleichen, wenn sie nur dem internen Gebrauch dienen.