• Die wesentliche Feststellung aus dem Augenschein vom 14. August 2024 sei der Beschwerdeführerin resp. ihrem Rechtvertreter im Schreiben vom 14. August 2024 übermittelt worden. Zudem sei die dazugehörige Aktennotiz, welche später, nämlich am 16. August 2024 verfasst worden sei (dazwischen habe ein Feiertag gelegen), am Schalter — zusammen mit den Fotos — aufgelegen. Weiter sei die Aktennotiz vollständig im Gemeinderatsentscheid vom 2. September 2024 wiedergegeben worden.