• Die Stellungnahme der Beschwerdegegner 2 und 3 vom 15. August 2024 seien auf eindringlichen Wunsch und weil keine neuen, anderen Fakten dokumentiert worden seien, nicht offengelegt worden (schutzwürdige private lnteressen). Das Relevante aus der Stellungnahme sei aber im Gemeinderatsentscheid vom 2. September 2024 zusammengefasst: Die Eigentümerschaft bringe zum Ausdruck, dass die Anschuldigungen der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 haltlos seien.