• Die Beweisfotos der Beschwerdegegner 1 und 2 vom 1. August 2024 sowie die Beweisfotos der externen Bauverwaltung vom 14. August 2024 seien der Klägerin und heutigen Beschwerdeführerin nicht zugestellt worden. Die Terrasse sei als privater Raum bewertet und das schutzwürdige private lnteresse sei respektiert worden (ohne erheblichen Nachteil für die Beschwerdeführerin). Es habe die Möglichkeit bestanden, die Fotos am Schalter der Gemeindekanzlei innert 2 Wochen einzusehen. • Die folgende Behauptung der Beschwerdeführerin zu "Fotos der Beschwerdegegner 1" in Ziffer 2.2 / Abschnitt 19 sei schlicht nicht wahr: