6 von 12 3.4 3.4.1 Schliesslich wird das Akteneinsichtsrecht thematisiert. Der Gemeinderat macht in seiner Beschwerdeantwort (S. 4) geltend, dass die Einsichtnahme in ein Aktenstück zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen verweigert werden könne (§ 22 VRPG). Davon habe der Gemeinderat wie folgt Gebrauch gemacht: