Weiter erklärt der Gemeinderat, dass bereits Massnahmen am Cheminée getroffen worden seien, die allfälligen Lärm verhindern würden, und bezieht sich damit auf ein E-Mail der Beschwerdegegner 1 und 2 an die Verwaltung vom 12. Juni 2024 (Schreiben vom 8. August 2024 an diverse Adressaten, S. 1). Ob die Ausführung dieser behaupteten, nicht definierten Massnahmen zutrifft und welche Auswirkungen die möglichen Massnahmen auf die Immissionen haben, hat der Gemeinderat ebenfalls nie abgeklärt. Zusammenfassend wurde der Sachverhalt nicht erhoben und damit der Untersuchungsgrundsatz verletzt.