Vor allem genügt die Aussage des Gemeinderats, dass es keinen Sinn mache, unter der Plane etwas "Verbotenes" zu vermuten, weil der Beschwerdegegner 1 die Bauverwalterin zur Begehung der Terrasse eingeladen habe (Beschwerdeantwort, S. 3), den Anforderungen an eine genügende Sachverhaltsermittlung nicht. Denn Ziel der Sachverhaltsermittlung ist es im vorliegenden Fall nicht, etwas "Verbotenes" zu finden, vielmehr ist zu eruieren, welchen Konnex die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Geräusche bzw. Immissionen mit der darüberliegenden Attikawohnung haben könnten, um gestützt darauf ein Lärmermittlungsverfahren anzuordnen oder gegebenenfalls davon abzusehen.