schwerdeantwort]) oder der vorgefundenen, bildlich nicht dokumentierten Plane bzw. dem sich darunter Befindenden stehen könnte. Die entsprechenden Abklärungen wurden jedoch nicht vorgenommen. Vor allem genügt die Aussage des Gemeinderats, dass es keinen Sinn mache, unter der Plane etwas "Verbotenes" zu vermuten, weil der Beschwerdegegner 1 die Bauverwalterin zur Begehung der Terrasse eingeladen habe (Beschwerdeantwort, S. 3), den Anforderungen an eine genügende Sachverhaltsermittlung nicht.