Zudem wurde im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht der mögliche Zusammenhang der auf der Terrasse vorgefunden Bauten und Anlagen mit den gerügten Lärmimmissionen eruiert. Insbesondere wurde nicht ermittelt, welche Geräusche das aktenkundige, fahrbare Cheminée verursacht bzw. ob das Cheminée als Verursacherin der gerügten Lärmimmissionen in Frage kommt. Wie noch zu zeigen sein wird, ist bei der Ermittlung der (möglichen) Übermässigkeit der Immissionen in erster Linie von Bedeutung, wie die Immissionen bei der Immissionsklägerin und heutigen Beschwerdeführerin wahrgenommen werden.