Auf Einladung des Beschwerdegegners 1 und unter Ausschluss der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters fand in der Folge ein Augenschein im Beisein der Bauverwalterin und der Beschwerdegegner 1 und 2 auf der Terrasse der Beschwerdegegner statt, wobei die Bauverwalterin Fotos eines Teils der Terrasse aufnahm. Die Sachverhaltsabklärungen anlässlich des Augenscheins bestanden darin, zu überprüfen, ob ein 400 kg schweres Cheminée, ein Whirlpool oder eine Klimaanlage auf der Terrasse zu sehen sind.