Der Gemeinderat erachtete ursprünglich die eigene Wahrnehmung anlässlich eines Augenscheins im Beisein aller Parteien zur Sachverhaltsermittlung in der Wohnung der Beschwerdegegner für notwendig. Aufgrund der fehlenden Zustimmung der Beschwerdegegner 1 und 2 verzichtete der Gemeinderat auf die Durchführung eines Augenscheins. Auf Einladung des Beschwerdegegners 1 und unter Ausschluss der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters fand in der Folge ein Augenschein im Beisein der Bauverwalterin und der Beschwerdegegner 1 und 2 auf der Terrasse der Beschwerdegegner statt, wobei die Bauverwalterin Fotos eines Teils der Terrasse aufnahm.