davon ausgeschlossen worden war. Dementsprechend konnten die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter weder am Augenschein teilnehmen noch sich zum Beweisergebnis äussern. Das Vor- 5 von 12 gehen des Gemeinderats im Zusammenhang mit der Durchführung und der Nachbearbeitung des Augenscheins ist nun aber nicht nur als schwere Gehörsverletzung zu werten, sondern auch unter dem Aspekt des Untersuchungsgrundsatzes problematisch, was nachfolgend aufzuzeigen sein wird. 3.3