Wenn der Gemeinderat heute geltend macht, die Augenscheins-Aktennotiz und die von der Bauverwalterin aufgenommenen Fotos wären zur Einsichtnahme aufgelegen, ist dies nicht aktenkundig, jedenfalls war die Beschwerdeführerin vorgängig nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden. Sodann sind die vom Gemeinderat in seiner Beschwerdeantwort zitierten, jedoch nicht aktenkundigen Erkenntnisse der Bauverwalterin (Erwägungen 2.4 hievor) der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht vor Erlass des angefochtenen Beschlusses zur Kenntnis gebracht worden, obschon die Beschwerdeführerin explizit um Durchführung eines Augenscheins gebeten hatte und sie nach Aussagen des Gemeinderats bewusst