Der Gemeinderat räumt denn auch selbst ein, dass er die Aktennotiz erst im angefochtenen Entscheid vom 2. September 2024 zitierte. Wenn der Gemeinderat heute geltend macht, die Augenscheins-Aktennotiz und die von der Bauverwalterin aufgenommenen Fotos wären zur Einsichtnahme aufgelegen, ist dies nicht aktenkundig, jedenfalls war die Beschwerdeführerin vorgängig nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden.