Im Schreiben vom 14. August 2024 hatte der Gemeinderat die Beschwerdeführerin lediglich darüber informiert, dass die Fotos der Beschwerdegegner am Schalter der Gemeindekanzlei eingesehen werden können, nicht jedoch, dass eine Aktennotiz über den Augenschein sowie anlässlich des Augenscheins aufgenommen Fotos bestehen. Der Gemeinderat räumt denn auch selbst ein, dass er die Aktennotiz erst im angefochtenen Entscheid vom 2. September 2024 zitierte.