Zudem wurden die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter nicht darüber informiert, dass mit dem Schreiben der Bauverwalterin vom 16. August 2024 eine "Aktennotiz" des Augenscheins und diese auf der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme aufliegt: Im Schreiben vom 14. August 2024 hatte der Gemeinderat die Beschwerdeführerin lediglich darüber informiert, dass die Fotos der Beschwerdegegner am Schalter der Gemeindekanzlei eingesehen werden können, nicht jedoch, dass eine Aktennotiz über den Augenschein sowie anlässlich des Augenscheins aufgenommen Fotos bestehen.