Dies hat er jedoch nicht getan, sondern die Beschwerdeführerin und ihren Rechtsvertreter von den Sachverhaltsermittlungen nach eigenen Angaben bewusst ausgeschlossen. Zudem wurden die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter nicht darüber informiert, dass mit dem Schreiben der Bauverwalterin vom 16. August 2024 eine "Aktennotiz" des Augenscheins und diese auf der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme aufliegt: