Im Übrigen würdigt sie dieses Verhalten frei (§ 23 Abs. 1 VRPG). Um einen gesetzeskonformen Augenschein und Sachverhaltsermittlung sicherzustellen hätte der Gemeinderat ohne Weiteres einen Augenschein unter Androhung der Rechtsfolgen im Sinne von § 23 VRPG bei Verweigerung der Mitwirkung an die Adresse der Beschwerdegegner ansetzen und die fehlende Kooperation der Beschwerdegegner frei würdigen können. Dies hat er jedoch nicht getan, sondern die Beschwerdeführerin und ihren Rechtsvertreter von den Sachverhaltsermittlungen nach eigenen Angaben bewusst ausgeschlossen.