Vielmehr wurden die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsnachfolger nach Angaben des Gemeinderats bewusst vom Augenschein ausgeschlossen, weil die Beschwerdegegner 1 und 2 bereits dem mit Schreiben vom 31. Juli 2024 auf den 6. September 11.00 Uhr festgelegten Augenschein nicht zugestimmt hatten. Nun sind die Parteien jedoch verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 23 Abs. 1 VRPG). Wenn eine Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, ist die Behörde nicht verpflichtet, auf deren Begehren einzutreten; diese Rechtsfolge ist vorher anzudrohen. Im Übrigen würdigt sie dieses Verhalten frei (§ 23 Abs. 1 VRPG).