Schützenswerte Interessen Dritter oder des Staates oder eine besondere Dringlichkeit, die den Ausschluss der Beschwerdeführerin geboten hätten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Und dass der Augenschein seinen Zweck überhaupt nur dann hätte erfüllen können, wenn er unangemeldet erfolgt, steht ausser Diskussion. Vielmehr wurden die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsnachfolger nach Angaben des Gemeinderats bewusst vom Augenschein ausgeschlossen, weil die Beschwerdegegner 1 und 2 bereits dem mit Schreiben vom 31. Juli 2024 auf den 6. September 11.00 Uhr festgelegten Augenschein nicht zugestimmt hatten.