Die Bauverwalterin bestätigte in ihrem an die Beschwerdegegner 1 und 2 gerichteten Schreiben vom 16. August 2024, dass sich auf der Terrasse weder ein 400 kg schweres Cheminée noch ein Whirlpool befinde. Es gebe lediglich einen kleinen Ofen, der ohne grossen Kraftaufwand bewegt werden könne und deutlich weniger als 400 kg wiege. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter wurden nun aber nicht vorgängig über den Augenschein informiert. Schützenswerte Interessen Dritter oder des Staates oder eine besondere Dringlichkeit, die den Ausschluss der Beschwerdeführerin geboten hätten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.