Im konkreten Fall legt der Gemeinderat seinem Entscheid u.a. einen Augenschein zugrunde, den die Bauverwalterin auf Einladung des Beschwerdegegners 1 und unter Ausschluss der Beschwerdeführerin bzw. ihres Vertreters durchgeführt hatte. Laut Gemeinderat war der Augenschein vom 14. August 2024 bewusst ohne Gegenpartei abgehalten worden.