Schliesslich haben die Behörden gemäss dem in § 17 Abs. 1 VRPG normierten Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt – unter Beachtung der Vorbringen der Beteiligten – von Amtes wegen zu ermitteln und die dazu notwendigen Untersuchungen anzustellen. Die behördliche Abklärungspflicht bezieht sich dabei nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn dazu auf Grund der Parteivorbringen