in: www.ag.ch/agve). Auch wenn bei der Einwendungsbehörde die Anforderungen an die Begründungsdichte weniger hoch anzusetzen sind als bei der Beschwerdebehörde (AGVE 1987, S. 319 ff), muss sich die Einwendungsbehörde nichtsdestotrotz mit allen relevanten Argumenten auseinandersetzen und zumindest ihre Meinung zu diesem Punkt äussern (VGE vom 27. August 2003 [BE.2002.00279], S. 9). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur; seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 120 Ib 383 mit Hinweisen). Eine Heilung in einem Rechtsmittelverfahren ist nur ausnahmsweise möglich;