Je grösser der Entscheidspielraum einer Behörde ist, desto ausführlicher muss grundsätzlich auch die Begründung sein. Im streitigen Verwaltungsverfahren muss die Begründung grundsätzlich sorgfältiger sein als im nichtstreitigen (vgl. AGVE 1987, S. 319 ff.; ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich / St. Gallen 2020, Rz. 1070 ff. mit Hinweisen; Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt [EBVU] 22.494 vom 6. Juni 2023, Erw. 3.2, publ. in: www.ag.ch/agve).