Sodann folgt aus Art. 29 BV die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist der Anspruch auf Begründung nicht bereits verletzt, wenn sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn die wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt werden (VGE vom 19. April 2011 [WBE.2010.124], S. 8 mit Hinweisen; siehe auch BGE 141 III 28, Erw. 3.2.4; 135 III 520; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 423; 1999, S. 365 f.).