3 von 12 mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 15. Juli 2020 [WBE.2020.74], S. 6 mit Hinweisen).