Die Sachverhaltsermittlung gemäss § 17 VRPG sei genügend vorgenommen worden. Das Ergebnis der Untersuchung sei frei gewürdigt worden. Es ergebe keinen Sinn, den Gemeinderat erneut mit einem Augenschein oder anderen Sachverhaltsermittlungen zu beauftragen. Tatsächlich bestünden keine Fotos vom nordöstlichen Teil der Terrasse. Aufgrund des Augenscheins und der Einschätzung von E._____, F._____ AG, könne sich der Gemeinderat aber aufgrund der beengten Platzverhältnisse nicht vorstellen, dass sich unter der erwähnten Plane eine lärmverursachende Anlage befinde. Nicht zuletzt, weil die Mieter explizit E.___