2 von 12 Der Gemeinderat halte an seinen Feststellungen (Erwägungen Ziffer 11) im angefochtenen Beschluss vom 2. September 2024 fest. Nachdem die Fotos (Anmerkung: durch die Beschwerdeführerin) nicht gesichtet worden waren, alle Fakten vorgelegen hätten und keine gegenteiligen Beweise eingegangen seien, habe der Gemeinderat keinen Grund dazu gesehen, einen weiteren Austausch mit der heutigen Beschwerdeführerin zu führen oder gar einen weiteren Augenschein durchzuführen.