Die Beschwerdegegner 3 und 4 beziehen sich auf ein schwieriges Nachbarschaftsverhältnis mit der Beschwerdeführerin. Sie habe schon vor 4 Jahren stetiges Klopfen auf der Terrasse der Beschwerdegegner 3 und 4 reklamiert, danach habe sie sich wieder beschwert, worauf die Beschwerdegegner 3 und 4 Waschmaschine und Tumbler nur noch tagsüber hätten laufen lassen und die Sitzgarnitur in die andere Ecke der Terrasse verschoben. Obschon nie etwas habe gehört werden können, habe die Beschwerdeführerin nach wie vor Klopfen vermerkt. In der Folge habe die heutige Beschwerdeführerin über eine längere Zeit keine Beanstandungen mehr vorgebracht.