Das Cheminée bedürfe keiner Baubewilligung, da es mobil sei, die Klimaanlage sei von der Beschwerdeführerin erfunden, ein Pool existiere nicht. Es würden formale Unzulänglichkeiten, Verfahrensfehler und anwaltliche Spitzfindigkeiten kolportiert, um etwas zu beweisen, das nachweislich so nicht existiere. 2.3