Es gebe bis heute keinen einzigen formalen Nachweis, dass die behaupteten Lärmemissionen zweifelsfrei den Beschwerdegegnern 1 und 2 zugeschrieben werden könnten. Das Ganze fusse allein auf unsubstantiierten Behauptungen, Vermutungen und Lügen und habe folgerichtig zur zweimaligen Abweisung der Lärmklage seitens der Gemeinde geführt. Die haltlosen und unsubstantiierten Anschuldigungen, Vermutungen und Behauptungen seien im vorinstanzlichen Verfahren allesamt widerlegt worden. Das Cheminée bedürfe keiner Baubewilligung, da es mobil sei, die Klimaanlage sei von der Beschwerdeführerin erfunden, ein Pool existiere nicht.