Die Beschwerdegegner 1 und 2 beantragen die Abweisung der Beschwerde. Mit Reklamation / Anzeige Gartencheminée auf Attikawohnung Q-Weg aaa, Ruhestörung vom 28. Mai 2024 habe sich die Beschwerdeführerin ohne vorgängige Kontaktnahme mit den Beschwerdegegnern 1 und 2 an die Gemeinde gewandt. Dabei habe sie frei erfundene Beschuldigungen, Vermutungen und Begründungen vorgebracht, ohne einen einzigen nachvollziehbaren oder quantifizierbaren qualitativen Beweis (z.B. Lärmprotokoll) zu liefern. Die mit Schreiben vom 9. Juli 2024 vorgebrachten Beanstandungen bezüglich "montiertes Cheminée" und "Whirlpool inkl. Umwälzpumpe" seien nachweislich unwahre Behauptungen bzw. Unterstellungen.