In der Folge liess die Beschwerdeführerin um Abnahme der Frist und Ansetzen eines Augenscheins/Gesprächs ersuchen, an welchem die Fotografien und der erwähnte Schriftverkehr offenzulegen seien, damit Einsicht genommen werden und eine schriftliche Stellungnahme überhaupt verfasst werden könne. Mit Beschluss vom 2. September 2024 lehnte der Gemeinderat gestützt auf die von den Beschwerdegegnern 1 und 2 eingereichten Fotos und die Feststellungen der externen Bauverwaltung am Augenschein vom 14. August 2024 die Immissionsklage ab und stellte das Verfahren ein.