Am 14. August 2024 fand unter Ausschluss der heutigen Beschwerdeführerin vor Ort ein Augenschein statt. Gleichentags forderte die Gemeindekanzlei die heutige Beschwerdeführerin auf, die von den Beschwerdegegnern 1 und 2 eingereichten Fotografien am Schalter der Gemeindekanzlei einzusehen und bis zum 31. August 2024 Stellung zu nehmen. In der Folge liess die Beschwerdeführerin um Abnahme der Frist und Ansetzen eines Augenscheins/Gesprächs ersuchen, an welchem die Fotografien und der erwähnte Schriftverkehr offenzulegen seien, damit Einsicht genommen werden und eine schriftliche Stellungnahme überhaupt verfasst werden könne.