Sie rügte ein bei Windstoss dumpfes, ruhestörendes Aufprallen auf Bodenplatten und verlangte die sofortige Entfernung des ihres Erachtens ohne Baubewilligung aufgestellten und ruhestörenden Cheminées. Sodann vermutete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Juli 2024 eine Überschreitung der Belastungsgrenzwerte durch die vorgenommenen Ausbauten auf der Attikaterrasse (montiertes Cheminée sowie Whirlpool inkl. Umwälzpumpe) und verlangte die Einleitung eines Verfahrens auf eine nachträgliche lärmrechtliche Überprüfung der Anlagen auf der Attikaterrasse der Liegenschaft am Q-Weg aaa sowie die Einholung eines Lärmgutachtens auf Kosten der heutigen Beschwerdegegner als Verursacher.