Ausgangspunkt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eine Beanstandung vom 28. Mai 2024 der heutigen Beschwerdeführerin bezüglich Ruhestörung durch ein Cheminée der direkt über ihr gelegenen Attikawohnung Nr. ccc. Sie rügte ein bei Windstoss dumpfes, ruhestörendes Aufprallen auf Bodenplatten und verlangte die sofortige Entfernung des ihres Erachtens ohne Baubewilligung aufgestellten und ruhestörenden Cheminées.