Die streitbetroffene Parzelle bbb mit Mehrfamilienhaus ist laut dem geltenden Bauzonenplan der Gemeinde G._____ vom tt.mm.jjjj der Wohnzone 3 zugewiesen. Gemäss § 7 Abs. 1 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde G._____ vom tt.mm.jjjj (BNO) gilt für die Wohnzone 3 grundsätzlich die Empfindlichkeitsstufe II, demgegenüber ist der östliche Parzellenbereich gemäss Bauzonenplan als lärmvorbelastet im Sinne von § 7 Abs. 3 BNO der Empfindlichkeitsstufe III zugewiesen.