10 von 11 Erhebung über die an der S-Strasse durchgeführten Polizeikontrollen und ausgesprochenen Bussen (Beschwerde, S. 6). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist in den Akten genügend dokumentiert, um den Fall beurteilen zu können; der Beizug der beantragten Unterlagen vermöchten keine neuen Erkenntnisse zu vermitteln. Im Übrigen stehen nur Rechtsfragen zur Beurteilung, somit erübrigen sich weitergehende Sachverhaltsabklärungen. Auf die beantragten Beweisabnahmen kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 136 I 229, E. 5.3, S. 236 f.; AGVE 2008, S. 312 f.). (…)