Zusammenfassend besteht im konkreten Fall ein gewichtiges öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts und damit am Widerruf des Teilfahrverbots. Ein gegenstehendes öffentliches Interesse am Teilfahrverbot bzw. das Vorliegen eines Grundes gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG wird weder geltend gemacht noch ist ein solches ersichtlich. Das Interesse der Beschwerdeführenden an der Beibehaltung des unwidersprochen nicht auf einem Grund gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG basierenden Teilfahrverbots ist gering und vermag den gewichtigen öffentlichen Interessen nicht standzuhalten. Demzufolge ist die Aufhebung des Teilfahrverbots zu schützen und die Beschwerde abzuweisen.