Nach dem Gesagten überwiegt das gewichtige Interesse an der richtigen Rechtsanwendung des SVG bzw. am Widerruf des Teilfahrverbots dasjenige an der Wahrung der Rechtssicherheit (welches stark zu relativieren ist) beziehungsweise am Vertrauensschutz, dessen Voraussetzungen ohnehin nicht erfüllt sind. 4.7