Wer aber wie im vorliegenden Fall Einsprachebzw. Einwendungsrückzüge gestützt auf offensichtlich rechtlich nicht durchsetzbare Zusicherungen abgibt, muss damit rechnen, dass dereinst eine Behörde die auf solchen Zusicherungen basierenden (Verkehrs-) Anordnungen aufhebt, sei es der Gemeinderat selbst, sei es eine Beschwerdeinstanz oder die Aufsichtsbehörde. Eine Berufung auf Rechtssicherheit bzw. Vertrauensschutz fällt in diesem Verfahren ausser Betracht.