Soweit sich die Beschwerdeführenden auf die Einsprache-/Einwendungsrückzüge berufen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die gestützt auf die behaupteten Zusicherungen getätigten Dispositionen zumindest gesetzmässig sein müssen, um Vertrauensschutz zu generieren. Wer aber wie im vorliegenden Fall Einsprachebzw. Einwendungsrückzüge gestützt auf offensichtlich rechtlich nicht durchsetzbare Zusicherungen abgibt, muss damit rechnen, dass dereinst eine Behörde die auf solchen Zusicherungen basierenden (Verkehrs-) Anordnungen aufhebt, sei es der Gemeinderat selbst, sei es eine Beschwerdeinstanz oder die Aufsichtsbehörde.