Dies umso weniger, als eine solche Zusicherung Art. 107 Abs. 5 Satz 2 SSV widerspricht, wonach die Behörde die örtliche Verkehrsanordnung überprüfen und gegebenenfalls aufheben muss, wenn sich die Voraussetzungen ändern. Die Beschwerdeführenden mussten jederzeit mit der Aufhebung des Teilfahrverbots rechnen; die entsprechenden Zusicherungen vermögen weder eine Vertrauensgrundlage noch Rechtssicherheit zu generieren. Darüber hinaus fehlt es im vorliegenden Verfahren an der Voraussetzung, dass im Vertrauen auf die Auskunft nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen (oder unterlassen) wurden: