4.6.3 Der Verkehrsbeschränkung lagen und liegen keine Gründe im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG zugrunde, noch wurden oder werden solche geltend gemacht. Vielmehr berufen sich die Beschwerdeführenden einzig auf im Rahmen von Bauvorhaben bzw. SBB-Plangenehmigungen seitens von Gemeindevertretern abgegebene Zusicherungen, wonach ein Teilfahrverbot angeordnet bzw. aufrechterhalten wird, um Einwendungs- bzw. Einspracherückzüge zu erwirken. Allen Beteiligten war bewusst und musste auch bewusst sein, dass solche sachfremden Zusicherungen ohne jede rechtliche Grundlage niemals eine Vertrauensgrundlage bilden können. Dies umso weniger, als eine solche Zusicherung Art.