Dabei ist irrelevant, wie viele oder welche Personen diesen Anspruch konkret geltend machen. Das Interesse der Allgemeinheit an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts gebietet ein Eingreifen des Gemeinderats (Art. 107 Abs. 5 Satz 2) und die Aufhebung des massgeblichen Teilfahrverbots. 4.6