Vorliegend bestand das Interesse der Öffentlichkeit an der bestimmungsgemässen Nutzung der S-Strasse, d.h. ohne Fahrverbot, bereits im Zeitpunkt der Anordnung des Fahrverbots und hätte bereits damals ohne weiteres beschwerdeweise bzw. aufgrund der klaren Verletzung des materiellen Rechts auch aufsichtsrechtlich durchgesetzt werden können. Die (unrechtmässige) Anordnung des Teilfahrverbots im Jahre 2006 gründet somit einzig darin, dass der Verkehrsanordnung damals keine Opposi-