Das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts (konkret: der Strassenverkehrsgesetzgebung) ist umfassend und besteht unabhängig davon, wie viele oder welche Personen konkret dieses Interesse geltend machen. Vorliegend bestand das Interesse der Öffentlichkeit an der bestimmungsgemässen Nutzung der S-Strasse, d.h. ohne Fahrverbot, bereits im Zeitpunkt der Anordnung des Fahrverbots und hätte bereits damals ohne weiteres beschwerdeweise bzw. aufgrund der klaren Verletzung des materiellen Rechts auch aufsichtsrechtlich durchgesetzt werden können.