Zudem hat sich die Interessenlage im Sinne von Art 107 Abs. 5 Satz 2 SSV seit der Anordnung des Teilfahrverbots massgeblich zu Lasten der Beschwerdeführenden geändert: Das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts (konkret: der Strassenverkehrsgesetzgebung) ist umfassend und besteht unabhängig davon, wie viele oder welche Personen konkret dieses Interesse geltend machen.