4.4.4 Weitere Gründe im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG, die für das umstrittene Teilfahrverbot sprechen, wie etwa Verkehrssicherheitsgründe oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe, werden nicht geltend gemacht. Es besteht kein Interesse daran, das umstrittene, unrechtmässig angeordnete Teilfahrverbot aufrecht zu erhalten. Fehlen aber (rechtlich relevante) Gründe, um eine Strasse für gewisse Motorfahrzeuge zu sperren, ist das bisherige Fahrverbot aufzuheben – unabhängig vom Umfang des Mehrverkehrs, mit dem aufgrund der Aufhebung zu rechnen ist. 4.5